Xanax Cheap Cash-Flow beeinträchtigt: EuGH beendet österreichische Praxis der Steuerbefreiung von Speditionsleistungen
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a) sublit. bb) UStG 1994 sind Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungs- und im internationale Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, von der Steuer befreit, wenn sich die Leistungen unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Unionsversandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden.
Dieser Bestimmung liegt Art. 146 Abs. 1 lit. e der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zu Grunde, zu dem der EuGH in seinem Urteil vom 29. Juni 2017, „L.C.“ IK, C-288/16, entschieden hat, dass die darin vorgesehene Steuerbefreiung für Speditionsdienstleistungen, die einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden.
Steuerfrei ist somit nur noch die unmittelbare Leistungserbringung an den Versender oder Empfänger, nicht mehr hingegen die Leistungserbringung eines Subunternehmers.
Der EuGH hat durch dieses Urteil die in Österreich geübte Verwaltungspraxis, nach der sowohl der Spediteur als auch Subunternehmer die Beförderungsleistung dem jeweiligen Auftraggeber gegenüber steuerfrei abrechnen konnten, beendet.
Ab 01.01.2019 ist deshalb wie folgt zu verfahren:
Der Spediteur rechnet die Beförderungsleistung an den Versender/Empfänger gemäß § 6 Abs. 1, Zi 3 a bb) auch künftighin steuerfrei ab. Subunternehmer, die im Auftrag des Spediteurs tätig sind, müssen die Beförderungsleistung steuerpflichtig verrechnen.
Im Rahmen des Vorsteuerabzugs können die berechneten Umsatzsteuern wieder neutralisiert werden.
Die grundsätzlich begrüßenswerte Klärung des Anwendungsbereichs von Art. 146 Abs. 1 lit. e der Mehrwertsteuersystemrichtlinie hat nachteilige Folgen für den Cash Flow des Spediteurs, da er die nunmehr von ihm an den Subunternehmer zu zahlende Umsatzsteuer nur im Wege des Vorsteuerabzugs neutralisieren kann.