Zoll- und Steuerstrafrecht
Compliance stärken – Strafbarkeit vermeiden.
Wer eine zollrechtliche Unregelmäßigkeit begeht, beispielsweise eine falsche Zollanmeldung unterschreibt oder falsche Informationen für eine Zollanmeldung liefert, haftet stets persönlich für die Steuerschulden und begeht dabei objektiv eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Wir schützen unsere Mandanten vor strafrechtlichem Zugriff – dank fundierter Kenntnisse der strafrechtlich relevanten Regelungen des Zoll- und Steuerrechts, die wir in unsere Arbeit sowohl vor Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen (Selbstanzeige) als auch bei der Begleitung des Ermittlungsverfahrens einbringen.