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Covid-19 und Supply-Chain – Auswirkungen auf den die Drittlandsgrenze überschreitenden Güterverkehr

Covid-19 wird die Importwirtschaft absehbar vor große Herausforderungen stellen. Nachstehend sind einige erwartbare Szenarien aufgeführt – ebenso wie Lösungsansätze.

Artikel 22 Entscheidungen auf Antrag – Artikel 211 Bewilligungen

Was passiert, wenn Zollämter krankheitsbedingt nicht mehr voll besetzt werden können?

Es steht außer Frage, dass Zollbedienstete ebenso schutzbedürftig sind wie der Rest der Bevölkerung. Folglich müssen sie sich den Vorgaben der Gesundheitsbehörden unterwerfen, was dazu führen könnte, dass der herkömmliche Zollbetrieb auf ein Minimum heruntergefahren werden muss. Die Maximalfristen des Art. 22 Abs. 2 und 3 UZK dürften oft noch zu lang bemessen sein, um sachgemäße Entscheidungen zu treffen.

Eine Lösung wäre hier, Bewilligungen vereinfacht durch e-Mailkommunikation zu erteilen, fehlende Formalien können nachträglich erfüllt werden.

Artikel 70 ff UZK

Hat es Einfluss auf den Zollwert, wenn Saisonware wegen der Corona-Krise nicht mehr rechtzeitig abgesetzt werden kann?

Für Waren, die wegen des Zusammenbruchs der Supply-Chain verspätet beim Importeur eintreffen und die aufgrund saisonaler Schwankungen (z.B. Mode) verspätet den Absatzmarkt erreichen und deshalb  nicht mehr zum kalkulierten Verkaufspreis abgesetzt werden können, auf dessen Basis der Transaktionswert ermittelt wurde, sollte die Möglichkeit gewährt werden, nachträglich eine andere Zollwertmethode, hier also eine nachrangige Methode der Zollwertbestimmung des Artikels 74 UZK (z.B. Art. 74 Abs. 2 Buchstabe c i.V.m. Art. 142 UZK-IA) wählen zu dürfen.

Für den dann zu hoch ermittelten Zollbetrag sollte die Möglichkeit geschaffen werden, diesen gemäß Artikel 117 UZK im Erstattungsweg zurückfordern zu dürfen.

Artikel 89 ff UZK – Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld

Was passiert, wenn die Höhe der geleisteten Sicherheiten nicht mehr ordnungsgemäß überwacht werden kann?

Grundsätzlich gilt, dass der Wirtschaftsbeteiligte verpflichtet ist, die Höhe der geleisteten Sicherheiten selbst zu überwachen. Durch ein (nicht unwahrscheinliches) Stocken der Supply-Chain (z.B. Containerschiffe kommen verspätet oder massiert am Zielort an) können Warenbewegungen nurmehr bedingt beeinflusst werden. Gegenstände, die sich in der aV befinden, können nicht wiederausgeführt werden, Einfuhrprozesse erfolgen zu einem anderen, als dem geplanten Überlassungszeitpunkt. Referenzbeträge müssen vorübergehend überschritten werden.

Eine Lösung wäre es, Allgemeingenehmigungen zu schaffen, mit denen die vorübergehende Überschreitung der Referenzbeträge erlaubt wird.

Artikel 108 ff UZK – Allgemeine Zahlungsfristen und Aussetzung der Zahlungsfrist

Was passiert, wenn Zollschulden nicht gezahlt werden können?

Der einer nach Artikel 102 mitgeteilten Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag ist vom Zollschuldner innerhalb der von den Zollbehörden gesetzten Frist zu entrichten. Kommt ein Zollschuldner in wirtschaftliche Turbulenzen, muss für die Zollschuld unseres Erachtens folgendes  gelten:

  • Unbürokratischer Zugang zu Zahlungserleichterungen (vgl. Art. 112)
  • Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen gemäß Art. 114 UZK
  • Entlastung des direkten Zollvertreters bei Zahlungsschwierigkeiten des Vertretenen
  • Corona-Krise als Erlöschens- (Zusatztatbestand des Art. 124 UZK) bzw. Billigkeitstatbestand (Art. 120 UZK) auch für den Zollvertreter

Artikel 149 UZK – Beendigung der vorübergehenden Verwahrung

Was passiert, wenn die 90-Tage-Frist bei der vorübergehenden Verwahrung nicht eigehalten wird?

Nichtunionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, sind innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen. Eine Zollschuldentstehung gem. Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a, 6.Fall, kann zwar gemäß Artikel 124 Abs. 1 Buchstabe h UZK i.V.m. Artikel 103 Buchstabe b DA zu einem Erlöschen führen, allerdings nur dann, wann der Gegenstand zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Sollte der der Gegenstand in ein anderes Zollverfahren zu überführen gewesen sein, sollten die o.g. Erlöschensregelungen flexibel angewendet werden.

Grundsätzliches zu Fristüberschreitungen

Bei allen Fristüberschreitungen, die anlässlich dieser Krise entstehen, sollte (vgl. Art. 306 Abs. 3 UZK-IA, Art. 121 Abs. 1 UZK, u.a…) auf zusätzliche Nachweise und Dokumentationen verzichtet werden; Verlängerungsanträgen, auch im Einspruchsverfahren des Artikels 44 UZK, sollte unbürokratisch entsprochen werden.

Ansprechpartner

Dr. Ulrich Schrömbges

Jöran Gesinn

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