• Sozietät
  • Wissenswertes
  • Team
    • Jöran Gesinn
    • Karl Hannl
    • Dr. Ulrich Schrömbges
    • Dr. Thomas Volkmann-Schluck
  • Tätigkeitsbereiche
    • Außenwirtschaftsrecht
    • Einfuhrumsatzsteuerrecht
    • Energiesteuerrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handels- und Vertragsrecht
    • Prozessführung
    • Transportrecht
    • Zollrecht
    • Zoll- und Steuerstrafrecht
  • Referenzen
  • Karriere
  • Kontakt
  • Menü Menü

Zur mündlichen Verhandlung vor dem EuGH in Sachen C-124/20 – Auslegung der Blocking-VO (EG) Nr. 2271/96

Der EuGH hat heute in der Rechtssache C-124/20 zur Frage mündlich verhandelt, wie die Blocking-VO (EG) Nr. 2271/96 anzuwenden ist, wenn die Deutsche Telekom GmbH Geschäftsbeziehungen mit unter das Iran-Sanktionsregime der USA fallenden Personen – hier die Hamburger Niederlassung der Bank Melli Iran – beendet.

Während der fast 3-stündigen, lebhaften Verhandlung hat sich herausgestellt, dass jedenfalls die Europäische Kommission der von uns vertretenen Auffassung folgt, wonach ein Nachkommen i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO (also ein verbotenes Befolgen der Sanktionen) schon dann anzunehmen bzw. zu vermuten ist, wenn es den erklärten Zielen der Iran-Sanktionen entspricht, ohne dass deren Tatbestände tatsächlich erfüllt sein müssten.  

Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO begründet Beweislastumkehr zulasten von EU-Unternehmen

Bislang wird Art. 5 Abs. 1 der Blocking-VO so interpretiert, dass er auf eine Tatsachenfrage hinausläuft, im vorliegenden Fall also der Telekom nachzuweisen wäre, ob die ordentliche Kündigung von Telekommunikationsverträgen auf kommerziellen Geschäftserwägungen beruht oder durch die US-Rechtsvorschriften bedingt sein könnte. Das ist im Einzelfall schwierig und lässt Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO ganz weitgehend leerlaufen.

Das aber ist mit der vom Gerichtshof bereits festgestellten Notwendigkeit unvereinbar, die Blocking-VO so auszulegen, dass ihre volle Wirksamkeit gewährleistet ist. Deshalb muss der Blocking-VO eine widerlegliche Vermutung innewohnen, nach der bei entsprechenden Sachverhalten allein die Existenz der US-Strafsanktionen zur gemäß Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO verbotenen Befolgung führt. Daraus folgt eine Beweislastumkehr zu Lasten des betroffenen EU-Unternehmens (hier der Telekom), sodass dieses nachweisen muss, dass die fragliche Geschäftshandlung nicht auf dem Sanktionsregime der USA beruht.

Die Kommission legt der betroffenen Person hier eine Begründungspflicht auf, wonach diese darzulegen hat, dass das Befolgen, hier die Kündigung, nicht überwiegend den US – Strafsanktionen geschuldet ist. Es ist auch nicht erkennbar, was angesichts des Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO dagegensprechen sollte: ohne Darlegung der Gründe kann nicht beurteilt werden, ob das fragliche Verhalten verbotswidrig beeinflusst ist

Nur durch eine solche Auslegung kann das Ziel der Blocking-VO (das auch allgemeines Ziel der EU ist), den freien internationalen Handels- und Kapitalverkehr umfassend zu schützen, wirksam verwirklicht werden. Diese Ziele, aber auch die Souveränität der EU und ihrer Mitgliedstaaten, sind indes bereits durch den „Terror“ in Gefahr, der von drittländischen Strafsanktionen ausgeht, die per se auf eine Verhaltensbeeinflussung von Unionsbürgern im Hoheitsgebiet der EU abzielen. Solche Strafsanktionen nehmen die Interessen der EU und der betroffenen Wirtschaftsteilnehmern quasi in Geiselhaft. Hier gilt also das Motto: Wehret den Anfängen!

Der allgemein geltende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die einschlägigen Grundrechte der EU-Unternehmen werden durch die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gewahrt 

Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des so verstandenen Verbots, das US-Sanktionsregime zu befolgen, sind nicht angebracht. Denn auch wenn Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO ein solches Befolgen verbietet, so kann es doch nach Art. 5 Abs. 2 von der Europäischen Kommission in einem Genehmigungsverfahren erlaubt werden, falls eine Abwägung der beteiligten Interessen dies gebietet. Art. 5 Abs. 2 ist damit eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, auch im Hinblick auf Art. 10 und 52 der Charta der Grundrechte der Union. Zwar mag das Befolgen der fraglichen Rechtsakte verboten sein. Es kann aber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen, wenn die damit verbundenen Schäden für die betroffene Person und/oder die Union übermäßig sind. Freilich muss das betroffene EU-Unternehmen den Antrag bei der Kommission auch stellen, andernfalls begibt sich der Betroffene des Verhältnismäßigkeitsschutzes, und es verbleibt bei dem Verbot. 

Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie sich der Generalanwalt und schließlich der EuGH selbst in der Sache positionieren.

Ansprechpartner

Jöran Gesinn

Weitere aktuelle Themen

Schlussanträge in der Rechtssache C-124/20 (Bank Melli ./. Telekom Deutschland)

Legal News
https://www.schroembges.net/wp-content/uploads/2018/02/Gebaeude-Beitrag.jpg 400 495 Alexander https://www.schroembges.net/wp-content/uploads/2022/10/Logo-schroembges-gesinn-1.svg Alexander2021-05-19 08:21:432021-05-19 08:21:55Schlussanträge in der Rechtssache C-124/20 (Bank Melli ./. Telekom Deutschland)

Zum Abzug der EUSt als Vorsteuer durch Logistikunternehmen, 24.03.2021

Legal News
https://www.schroembges.net/wp-content/uploads/2018/02/Atmo4-Beitrag.jpg 400 495 Alexander https://www.schroembges.net/wp-content/uploads/2022/10/Logo-schroembges-gesinn-1.svg Alexander2021-03-28 16:11:582021-04-22 13:20:35Zum Abzug der EUSt als Vorsteuer durch Logistikunternehmen, 24.03.2021

Covid-19 und Supply-Chain – Auswirkungen auf den die Drittlandsgrenze überschreitenden Güterverkehr

Legal News
https://www.schroembges.net/wp-content/uploads/2018/02/Gebaeude-Beitrag.jpg 400 495 Elisa Kowollik-von Witzler https://www.schroembges.net/wp-content/uploads/2022/10/Logo-schroembges-gesinn-1.svg Elisa Kowollik-von Witzler2020-03-28 11:32:012020-03-28 11:35:01Covid-19 und Supply-Chain – Auswirkungen auf den die Drittlandsgrenze überschreitenden Güterverkehr

EUSt-Vorlagebeschluss des FG Düsseldorf vom 11.12.201, 4 K 473/13; Rs. des EuGH C-7/20

Legal News
https://www.schroembges.net/wp-content/uploads/2018/02/Schild-Beitrag.jpg 400 495 Elisa Kowollik-von Witzler https://www.schroembges.net/wp-content/uploads/2022/10/Logo-schroembges-gesinn-1.svg Elisa Kowollik-von Witzler2020-03-26 18:50:232020-03-28 11:36:59EUSt-Vorlagebeschluss des FG Düsseldorf vom 11.12.201, 4 K 473/13; Rs. des EuGH C-7/20
Seite 1 von 7123›»

+49 40 60 09 89 – 0

info@schroembges.net

 Am Marienhof 18,
D-22880 Wedel

© Copyright - Schrömbges + Gesinn Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte Steuerberater mbB
  • Deutsch
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
Covid-19 und Supply-Chain – Auswirkungen auf den die Drittlandsgrenze...Zum Abzug der EUSt als Vorsteuer durch Logistikunternehmen, 24.03.2021
Nach oben scrollen

Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, gehen wir von Ihrem Einverständnis aus.

Mehr lesenVerstanden

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Notwendige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

Andere externe Dienste

Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

Google Webfont Einstellungen:

Google Maps Einstellungen:

Google reCaptcha Einstellungen:

Vimeo und YouTube Einstellungen:

Accept settingsHide notification only
  • Sozietät
  • Wissenswertes
  • Team
    • Jöran Gesinn
    • Karl Hannl
    • Dr. Ulrich Schrömbges
    • Dr. Thomas Volkmann-Schluck
  • Tätigkeitsbereiche
    • Außenwirtschaftsrecht
    • Einfuhrumsatzsteuerrecht
    • Energiesteuerrecht
    • Gewerblicher Rechtsschutz
    • Handels- und Vertragsrecht
    • Prozessführung
    • Transportrecht
    • Zollrecht
    • Zoll- und Steuerstrafrecht
  • Referenzen
  • Karriere
  • Kontakt