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EuGH: Vertrauensschutz des Grenzspediteurs im VC 42 (steuerbefreite Einfuhr mit anschließender steuerbefreiter innergemeinschaftlicher Lieferung/Verbringung) richtet sich ausschließlich nach Umsatzsteuerrecht!

Urteil des EuGH vom 14.02.2019

Auf Vorlage des österreichischen VwGH hin hat der EuGH mit Urteil vom 14.02.2019 (C-531/17, Vetsch) entschieden, dass die USt-Befreiung der innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung nicht versagt werden darf, wenn der Importeur oder dessen indirekter Vertreter von Umsatzsteuerhinterziehungen in dem anderen Mitgliedstaat weder etwas wusste noch etwas hätte wissen müssen. Damit ist die unsägliche Rechtsprechung des VwGH erledigt, wonach sich der indirekte Vertreter unabhängig von einem persönlichen Verschulden Umsatzsteuerhinterziehungen im Bestimmungsmitgliedstaat zurechnen lassen musste. Damit ist zugleich aber auch die seit jeher zweifelhafte Praxis vom Tisch, Vertrauensschutz im VC 42 dem hier völlig unzureichenden Zollrecht zu unterstellen (Art. 120 UZK). Der VC 42 ist nach der neuen Rechtsprechung des EuGH eine nach Art. 138 MwStSystRL befreite innergemeinschaftliche Lieferung durch den Importeur, die im Zollverfahren 42 von der Zollverwaltung gewährt wird. Vertrauensschutz ergibt sich infolgedessen unmittelbar aus Art. 143 Abs. 1 lit. d) MwStSystRL, in Deutschland nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 6a Abs. 4 UStG, in Österreich nach Art. 6 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 4 UStG

Das Urteil bestätigt somit weiter die neue Rechtsprechung des EuGH, nach der die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung in toto dem Mehrwertsteuerrecht unterliegt. Daran ändert die Verfahrensregelung nichts, dass die (doppelte) Umsatzsteuerbefreiung (EUSt und Umsatzsteuer für die innergemeinschaftliche Lieferung) im Zollverfahren der Überlassung einer Nicht-Unionsware zum zollrechtlich freien Verkehr nach dem Verfahrenscode 4200 zollamtlich eingeräumt wird. Die dabei von der zuständigen Zollbehörde anzustellende Vorabprüfung nach Art. 143 Abs. 2 MwStSystRL erzeugt Vertrauensschutz, der nur bei einem Wissen(-müssen) von Umsatzsteuerhinterziehungen in der Lieferkette durchbrochen werden kann. § 21 Abs. 2 UStG – in Österreich § 26 Abs. 1 UStG – und sonstige Verweisungsvorschriften auf das Zollrecht sind damit – wegen Art. 143 Abs. 1, Abs. 2 MwStSystRL – unanwendbar!

Ansprechpartner

Dr. Ulrich Schrömbges

Jöran Gesinn

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