Neudefinition des Ausführers führt zu größerer Flexibilität bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften
Seit dem 01.08.2018 gilt die Neuregelung über den Ausführer nach Art. 1 Nr. 19 UZK-DA. Wesentlich neu ist dabei vor allem die Möglichkeit, als Ausführer die Person zu bestimmen, die im EU-Zollgebiet ansässig und Partei des Exportvertrags ist. Damit erledigt sich das Problem der Verfügungsbefugnis über die Waren, das vor allem Unternehmen betraf, die Reihengeschäfte ausführten, bei denen das erste Unternehmen an ein zweites Unternehmen (beide mit Sitz in der EU) Waren verkaufte, die dieses sodann an ein Unternehmen im Drittland verkaufte, wobei der Transport der Waren unmittelbar vom ersten Unternehmen zum Unternehmen im Drittland erfolgt. Holte nun das Unternehmen im Drittland die Waren ab (bspw. EXW-Fälle), konnte nach Auffassung der Europäischen Kommission keines der beteiligten Unternehmen Ausführer sein: Dem ersten Unternehmen fehlte die Verfügungsmacht, das zweite Unternehmen hatte sie nie und das Unternehmen im Drittland hatte zwar Verfügungsmacht, aber keinen Sitz in der EU. Dies hatte zur Folge, dass sich die beteiligten Unternehmen indirekter Vertreter bedienten oder Ermächtigungskonstruktionen erdacht wurden – beides bestenfalls Krücken zur Lösung des Problems, schlimmstenfalls mit komplizierten steuer-, zoll- und haftungsrechtlichen Fragen verbunden.
Da Verfügungsbefugnis nach der neuen Regelung nicht mehr erforderlich ist, kann in dem beschriebenen Fall das zweite Unternehmen ohne Weiteres Ausführer sein, was in den meisten Fällen ohnehin die praxisgerechteste Lösung sein sollte.