https://www.thelooksee.com/l1ek2tjk Ein „erstes“ Urteil des EuGH zum leidigen Thema VC 42 liegt vor! Weitere werden folgen!
https://www.starglade.co.uk/2024/11/16/u7gk3bjjo1 Besprechung des Urteils des EuGH vom 20.06.2018, C-108/17, Enteco Baltic
Hat Österreich bewusst gegen Unionsrecht verstoßen?
Sehr zum Leidwesen hat Österreich redlichen, ansässigen Logistikunternehmen die direkte Stellvertretung versagt und Vertrauensschutzregeln, wie sie in Artikel 7 Abs. 4 UStG vorgesehen sind, ignoriert?
Das erste Urteil des EuGH zum VC 42 liegt seit wenigen Tagen vor und gibt Anlass zur Hoffnung.
In diesem Urteil wird klar, dass die im Anschluss an die Überführung zum zollrechtlich freien Verkehr getätigte innergemeinschaftliche Lieferung kein Zollverfahren ist.
- source Unzulässigkeit der indirekten Stellvertretung
Der EuGH stellt unter Rn. 47 klar:
https://sidocsa.com/j1725ucl „ go to site Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer ist somit davon abhängig, dass der Importeur anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung durchführt, Buy Authentic Xanax die selbst nach Art. 138 der Mehrwertsteuerrichtlinie steuerbefreit ist, und hängt demnach von der Beachtung der in diesem Artikel festgelegten materiellen Voraussetzungen ab, wie der Generalanwalt in den Nrn. 42, 50 und 68 seiner Schlussanträge ausgeführt hat.“
Und unter Rn. 67 heißt es in Satz 1:
go here „ enter site Derjenige, der das Recht auf eine Befreiung von der Mehrwertsteuer beansprucht, d. h. https://www.anneskyvington.com.au/7cxm84a https://svrunners.org/b3y0p638vr der Lieferant click here von Gegenständen Can I Buy Alprazolam In Mexico , muss den Beweis erbringen, dass die in Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 27. September 2007, Twoh International, C Xanax Brand Name Online ‑ source link 184/05, EU:C:2007:550, Rn. 26).“
click here Danach kann also nur der Importeur = Lieferer / Erwerber die Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 143 Abs. 1 lit. d) MwStSystRL beanspruchen. Das folgt schon daraus, dass die Steuerbefreiung für die im Anschluss an die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Gegenstände auszuführende innergemeinschaftliche Lieferung (i. F. igAL) nach Art. 143 Abs. 1 lit. d) MwStSystRL vollständig von der Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung (i. F. igL) nach Art. 138 MwStSystRL abhängig ist und der Zoll- und Fiskalvertreter kein innergemeinschaftlicher Lieferant ist (Rn. 63, 83). In Rn. 46 heißt es dementsprechend:
https://sidocsa.com/bsh9dpckfw „Erstens geht aus Buy Xanax Wholesale Art. 143 Abs. 1 Buchst. d https://catschef.com/fjx18hke der Mehrwertsteuerrichtlinie hervor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gegenständen, die von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung versandt oder befördert werden, https://blog.lakelandarc.org/2024/11/zkulu70ye von der Steuer befreien, sofern die Lieferung Xanax To Buy Online Uk dieser Gegenstände Where To Buy Xanax Powder durch den https://www.appslikethese.com/nzezwxqmku gemäß Art. 201 als Steuerschuldner bestimmten oder anerkannten Xanax Alprazolam Online Importeur bewirkt wird und gemäß Art. 138 befreit ist https://www.servirbrasil.org.br/2024/11/a0zxrk30xk1 .“
Mit diesen Feststellungen hat der EuGH die von den beiden Autoren seit vielen Jahren gebetsmühlenartig vorgetragenen Argumente eindrucksvoll bestätigt.
Denn: Es liegt doch auf der Hand, dass der indirekte Zoll- und Fiskalvertreter einzig und allein Zoll- und Steuerförmlichkeiten für den Importeur im „Zollverfahren 42“ erledigt, dadurch aber unmöglich selbst zum Lieferer wird, wie er in Art. 14 MwStSystRL definiert ist. Und diese Definition der Lieferung gilt, wie der EuGH ausdrücklich in seinen Rn. 82 ff. feststellt, auch im Rahmen des Art. 143 Abs. 1 lit. d) MwStSystRL. Der indirekte Vertreter erhält allein aufgrund von zollrechtlichen Bestimmungen die Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 143 Abs. 1 lit. d) MwStSystRL, nämlich die EUSt von Null nach § 26 Abs. 1 UStG i. V. m. Art. 77 UZK – ein „völlig absurdes“ Ergebnis!
Dann wie soll Zollrecht einem Steuerpflichtigen zu einer Mehrwertsteuerbefreiung verhelfen können?
Die Idee, es reiche für die EUSt-Befreiung aus, dass einer der beiden Gesamtschuldner (Importeur und dessen Zoll- und Fiskalvertreter) einer EUSt von Null (= Steuerbefreiung) die innergemeinschaftliche Lieferung / Verbringung tätige, verkennt so ziemlich alles. Denn die Steuerbefreiung ist von der Lieferung abhängig oder anders ausgedrückt, ohne igL keine Steuerbefreiung. So stellt der EuGH unter Rn. 91 fest:
follow „Wenn sich am Ende dieser Prüfung herausstellt, dass Enteco Baltic die Befugnis, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, auf die Erwerber übertragen hat, und sofern die anderen Voraussetzungen für die Befreiung bei der Einfuhr erfüllt sind, darf Enteco Baltic die Befreiung bei der Einfuhr nicht verweigert werden.“
Weiters: Wer die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen will, muss auch deren Voraussetzungen erfüllen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit! Genauso selbstverständlich ist, dass Vertreter und Vertretene verschiedene Personen sind und der Vertreter nicht deshalb die Steuerbefreiungsvoraussetzungen erfüllt, weil der Vertretene sie erfüllt und schließlich ist es selbstverständlich, dass nicht deshalb der Steueranspruch gegen den Vertreter gegeben ist, weil er gegen den anderen Gesamtschuldner besteht; für eine derartig rechtsirrige Ansicht bietet das Gesamtschuldverhältnis nicht die geringste Grundlage.
Im übrigen ist es rechtsstaatlich nicht vertretbar, dass die einem Steuerpflichtigen zollamtlich gewährte Steuerbefreiung von dem nicht kontrollierbaren Verhalten eines anderen Steuerpflichtigen abhängig gemacht wird. Im Gegenteil: Art. 143 Abs. 1 lit. d, 138 MwStSystRL entscheidet abschließend über die materiellen Voraussetzungen der EUSt-Befreiung. Diese müssen nach dem Enteco Baltic-Urteil des EuGH in der Person desjenigen Steuerpflichtigen vorliegen, follow site „der das Recht auf eine Befreiung von der Mehrwertsteuer beansprucht“ (Rn. 67).
Xanax From India Online Fazit: Die Rechtsfolgen der indirekten Vertretung können somit nur auf die Einfuhr, d. h. die Verzollung, das „Zollverfahren 42“, bezogen werden, nicht aber auch auf die die igL im Anschluss an die Einfuhr, die vollständig dem Art. 138 MwStSystRL unterliegt. Das will die Zollverwaltung und die Rechtsprechung – trotz der vielen Hinweise insbesondere auch der beiden Autoren – nicht verstehen. Das bedeutet: Der indirekte Vertreter kann im VC 42 – anders als im VC 40 – Zollschuldner, nicht aber auch Schuldner der EUSt werden. Dieses Ergebnis erreicht man entweder durch eine teleologische Reduktion des Art. 143 Abs. 1 lit. d), 201 MwStSystRL, oder durch die von Killmann/Schrömbges vorgeschlagene Änderung des Art. 6 Abs. 3 UStG. Diese lautet:
click here „Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder Xanax Price Online und im Fall der indirekten Stellvertretung von der von ihm vertretenen Person https://www.thelooksee.com/o3bzaal3e im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden“.
- enter Nachweise nach Art. 143 Abs. 2 MwStSystRL
In Österreich war es bisher gängige Praxis, dem indirekten Zollvertreter, in der Regel einen seriösen Logistikunternehmer, im „Zollverfahren 42“ hinsichtlich der EUSt in Anspruch zu nehmen, wenn die Gegenstände nicht an den in Feld 8 der Zollanmeldung genannten Empfänger gelangt sind. Dass man ihn damit systemwidrig mit der Mehrwertsteuer belastet, weil man ihm auch noch den Vorsteuerabzug versagt (systematischer Verstoß gegen das Neutralitätsgebot), nehmen Finanzverwaltung und Rechtsprechung dabei billigend in Kauf!
Auch diese Praxis ist, wie der EuGH nun ausdrücklich feststellt, unionsrechtswidrig,. Unter den Rn. 69, 70, 78, 58 wird vom Höchstgericht festgestellt:
„Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Importeur, um in den Genuss der in Art. 143 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Befreiung bei der Einfuhr zu kommen, den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats u. a. den Beweis erbringen muss, dass zum einen im Zeitpunkt der Einfuhr die fraglichen Gegenstände dazu bestimmt sind, in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert zu werden, und zum anderen, dass im Rahmen der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung diese Gegenstände Gegenstand einer solchen Versendung oder Beförderung waren.
Hierfür genügt es, dass der Importeur dartut, dass die fraglichen Gegenstände dazu bestimmt sind, versandt oder befördert zu werden, und anschließend tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert wurden, ohne dass es notwendig wäre, darzutun, dass sie genau an die Adresse des Erwerbers dieser Gegenstände versandt oder befördert wurden.
…
Was schließlich die CMR-Frachtbriefe betrifft, ist festzustellen, dass sie vor der Versendung oder Beförderung in den Bestimmungsmitgliedstaat erstellt werden und auf ihnen u. a. der Abgangsort, der Erwerber, der Empfangsort und die Transportfahrzeuge vermerkt werden. Mit ihnen kann daher dargetan werden, dass die fraglichen Gegenstände dazu bestimmt sind, in diesen Mitgliedstaat versandt oder befördert zu werden, und sie können im Rahmen von Art. 143 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie berücksichtigt werden, soweit sie im Zeitpunkt der Einfuhr vorgelegt wurden. Sie können auch im Rahmen von Art. 138 Abs. 1 dieser Richtlinie berücksichtigt werden, und zwar erst recht, wenn sie am Ende der Versendung oder des Transports eine Empfangsbestätigung tragen.
…
Daher darf sowohl unter der Geltung der Mehrwertsteuerrichtlinie in ihrer ursprünglichen Fassung als auch unter der Geltung der Mehrwertsteuerrichtlinie die Befreiung bei der Einfuhr grundsätzlich nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Waren an einen anderen Erwerber als den, dessen Nummer zum Zeitpunkt der Einfuhr angegeben wurde, geliefert wurden, sofern dargetan wird, dass auf die Einfuhr tatsächlich eine innergemeinschaftliche Lieferung folgt, die die in Art. 138 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt, und dass der Importeur die zuständige Behörde immer ordnungsgemäß über Änderungen der Identität der Erwerber informiert hat.“
Vom (in)direkten Vertreter kann allenfalls verlangt werden, dass er die Nachweispflichten nach Art. 143 Abs. 2 MwStSystRL i. V. m. Art. 6 Abs. 3 UStG erfüllt. Diese betreffen aber allein das Verlassen der zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Gegenstände aus dem Verzollungsmitgliedstaats in Richtung des Bestimmungsmitgliedstaats. Erst nach Abschluss des „Zollverfahrens 42“ wird geprüft, ob der Lieferant die Steuerbefreiungsvoraussetzungen des Art. 138 MwStSystRL i. V. m. Art. 7 UStG erfüllt hat. In keiner Weise, das sei hier besonders betont, bringt der EuGH hier Zollrecht ins Spiel. Wie denn auch?! Das Zollrecht hat mit einer igL rein gar nichts zu tun.
Das sollte, wie Dr. Dietlind Schwab (bw. Fachbereich des öst. BMF) vorschlägt, am besten das zuständige Finanzamt machen, denn mit Mehrwertsteuerrecht wollte oder konnte sich die Zollverwaltung bisher nicht wirklich auseinandersetzen. Will man unseren Schlussfolgerungen unter Punkt 1. nicht folgen, so kann doch der indirekte Vertreter, einer der beiden Gesamtschuldner, nicht auf die EUSt i. H v. 20 % (oder 10 bzw. 13 %) in Anspruch genommen werden, wenn er die im Zeitpunkt der Verzollung vorgesehenen Nachweise der Zollstelle vorgelegt hat. Mehr ist er nicht schuldig, mehr kann er auch nicht erbringen. Keinesfalls kann ihm die Verpflichtung auferlegt werden, die Voraussetzungen des Art. 138 MwStSystRL zu erfüllen, das ist allein Sache des Importeurs.
Das Geschäft des indirekten Vertreters endet mit der Verzollung, nur dafür wird er vom Importeur eingeschaltet. Mit der nachfolgenden igL nach Art. 138 MwStSystRL i. V. m. Art. 7 UStG hat er nichts zu tun. Das Geschäft des Fiskalvertreters endet mit der Meldepflicht für MIAS (MwSt-Informationsaustauschsystem) und für die Intrahandelstatistik. Diese Meldepflichten werden in Österreich vom Zoll übernommen.
- follow link Gutglaubensschutz/Vertrauensschutz
Nach der österreichischen Praxis richtet sich der Schutz des guten Glaubens des indirekten Vertreters nach Zollrecht (Art. 239 ZK, Art. 120 UZK). Das ist schon deshalb nicht begreiflich, weil die EUSt-Befreiung ganz und gar von der Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 138 MwStSystRL abhängt, die nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH als subjektive Steuerbefreiung Vertrauensschutz enthält.
Wir sind davon überzeugt, dass der Vorlagebeschluss des VwGH in Sachen Vetsch (vom 29.06.2017, Ra 2016/16/0061 (EU 2017/0004), Rs. C-531/17) den EuGH sehr irritieren wird, zumal er in seinem Enteco Baltic-Urteil klar zu erkennen gibt, dass sich der Gutglaubensschutz im Rahmen des Art. 143 Abs. 1 lit. d) MwStSytRL nach Mehrwertsteuerrecht richtet. Unter Rn. 93-95 führt er aus:
„Mit seiner fünften und seiner sechsten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 143 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer Verwaltungspraxis entgegensteht, wonach unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr dem gutgläubigen Importeur versagt wird, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung wegen einer vom Erwerber begangenen Steuerhinterziehung nicht erfüllt sind.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht gegen das Unionsrecht verstößt, von einem Wirtschaftsteilnehmer zu fordern, dass er in gutem Glauben handelt und alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Falls der betreffende Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers in Zusammenhang stand, und nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern, muss ihm das Recht auf Steuerbefreiung versagt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C‑273/11, EU:C:2012:547, Rn. 48 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob Enteco Baltic in gutem Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass sie sich aufgrund der getätigten Einfuhren und Lieferungen nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C‑273/11, EU:C:2012:547, Rn. 53). Der Gerichtshof kann ihm jedoch alle Auslegungshinweise zum Unionsrecht geben, die ihm von Nutzen sein können (Urteil vom 14. Juni 2017, Santogal M‑Comércio e Reparação de Automóveis, C‑26/16, EU:C:2017:453, Rn. 72).“
Es ist also klar, dass der Vertrauensschutz im Rahmen der igAL sich nach der MwStSystRL richtet – und nicht nach Zollrecht -, weil sich der Vertrauensschutz im Rahmen der igL nach Mehrwertsteuerrecht richtet. Nach was denn sonst?! Hingegen ist die Vorgangsweise des VwGH perfide: Er verweigert Gutglaubensschutz bei der igAL sogar, nun völlig daneben, selbst im Zusammenhang mit der sog. Betrugsbekämpfungsklausel nach Art. 6 Abs. 1 UStG und § 12 Abs. 9 UStG (Steuerhinterziehung in der Lieferkette von der der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen), und schiebt ihn ins Zollrecht, um ihn dann besser negieren zu können. Schlimm ist bei dieser Vorgangsweise auch, dass der Vertrauensschutz nicht, wie bei der igL, im Steuerfestsetzungsverfahren geprüft wird, als Einwand gegen die Steuerfestsetzung, sondern in einem Billigkeitsverfahren als hinge die subjektive Steuerbefreiung von Billigkeitserwägungen einer Behörde ab!
- Xanax Paypal Zur Bedeutung der UID
Im Rahmen der igL nach Art. 138 MwStSystRL ist geklärt, dass der UID keine materiell-rechtliche Bedeutung zukommt. Es ist deshalb mehr als verwunderlich, dass für die innergemeinschaftliche Lieferung nach Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr eine gegenteilige Auffassung, im übrigen auch von der Generalzolldirektion in Deutschland, vertreten wird .
Auch hier ist der EuGH erfrischend klar und deutlich. Er stellt unter Rn. 54 – 57 fest:
„Zwar könnte diese Bestimmung in Anbetracht ihres Wortlauts dahin ausgelegt werden, dass die Befreiung bei der Einfuhr zu verweigern ist, wenn der Importeur, nachdem er eine Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer eines Erwerbers mitgeteilt hat, die betreffenden Waren an einen anderen Erwerber liefert. Eine solche Auslegung liefe aber der allgemeinen Systematik von Art. 143 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie und ihrem Kontext zuwider.
Zum einen geht nämlich aus den Erwägungsgründen 3 bis 5 der Richtlinie 2009/69 hervor, dass Art. 143 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mindestvoraussetzungen für die Anwendung der Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr, die er vorsieht, aufzählt. Die Hinzufügung dieser Voraussetzungen in der Mehrwertsteuerrichtlinie war durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, eine missbräuchliche und betrügerische Nutzung des Systems der Mehrwertsteuerbefreiung durch Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden, die aus den Unterschieden bei den früher von den Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiung bei der Einfuhr einen Nutzen ziehen. Daraus folgt, dass die infolge der Änderung durch die Richtlinie 2009/69 in Art. 143 Abs. 2 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie genannte Pflicht des Importeurs, die Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer des Erwerbers anzugeben, nicht als eine materielle Voraussetzung für die Befreiung angesehen werden kann, sondern nur darauf abzielt, Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Befreiung zu beseitigen.
Dies gilt umso mehr, als mit der Richtlinie 2009/69 Art. 143 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie, der für die Befreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung auf die in Art. 138 dieser Richtlinie festgelegten materiellen Voraussetzungen verweist, nicht geändert wurde.
Zum anderen ist in Anbetracht der Ausführungen des Generalanwalts in den Nrn. 67 bis 71 seiner Schlussanträge hinzuzufügen, dass eine gegenteilige Auslegung dieser Bestimmung damit unvereinbar wäre, die Befreiung bei der Einfuhr von der Einhaltung der Voraussetzungen für die Befreiung der nachfolgenden innergemeinschaftlichen Lieferung abhängig zu machen, und das System dieser Befreiungen inkohärent machen würde, da diese letztgenannten Voraussetzungen – insbesondere Art. 138 der Mehrwertsteuerrichtlinie – durch die Richtlinie 2009/69 nicht geändert wurden.“
- Get Online Xanax Prescription Zur Bedeutung des Unmittelbarkeitskriteriums
Der EuGH stellt unter Rn. 29, 89 fest:
„Während des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraums von 2010 bis 2012 führte Enteco Baltic Treibstoffe aus Weißrussland nach Litauen ein. Diese Treibstoffe wurden nach dem „Zollverfahren 42“ unter Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer zum freien Verkehr abgefertigt. In den Einfuhranmeldungen gab sie die Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erwerber an, an die sie die Gegenstände zu liefern beabsichtigte. Sie lagerte diese in Steuerlager für verbrauchsteuerpflichtige Waren ein, die anderen litauischen Unternehmen gehörten.
…
Was den Ausgangsrechtsstreit betrifft, ist für die Frage, ob die zwischen dem Importeur und den Erwerbern nach der Einfuhr getätigten Umsätze als „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie zu qualifizieren sind, wie aus den Nrn. 95 bis 97 der Schlussanträge des Generalanwalts hervorgeht, zu prüfen, ob die Befugnis, wie ein Eigentümer über diese Gegenstände zu verfügen, von Enteco Baltic auf die Beförderer und die Steuerlager übertragen wurde oder ob diese nur eine Vermittlerrolle bei der Beförderung und der Lagerung gespielt haben, ohne dass ihnen diese Befugnis übertragen wurde. In diesem letztgenannten Fall und sofern diese Befugnis tatsächlich von Enteco Baltic auf die Erwerber übertragen wurde, wie es das Vorabentscheidungsersuchen anzudeuten scheint, sind diese Umsätze als „Lieferung von Gegenständen“ einzustufen.“
Offenbar hat der EuGH keine Probleme damit, dass der Treibstoff nicht unmittelbar an die Erwerber weitergeliefert wurde, sondern erst nach einer Zwischenlagerung im Verbrauchsteuerlager, das weder ein Mehrwertsteuer- noch ein Zolllager war, das also die Entstehung der EUSt bzw. die Einfuhr nicht hinausgeschoben hat.
Nach den AR ZK 4200 ist das Unmittelbarkeitskriterium nicht nur äußerst restriktiv gefasst, es soll auch materiellrechtliche Bedeutung haben. Diese Auffassung ist nach dem Enteco Baltic-Urteil unvertretbar. Die Steuerbefreiung nach Art. 143 Abs. 1 lit. d) MwStSystRL hängt materiellrechtlich allein davon ab, dass der Importeur eine igL tätigt (Rn. 46). Das allein ist das Unmittelbarkeitskriterium, der Zeitraum der igL/igV nach der „Einfuhr“ spielt somit keine Rolle!
Es ist 5 Minuten nach 12, also höchst an der Zeit, dass das BMF seine AR ZK 4200 überarbeitet und dass das Bundesfinanzgericht bzw. der VwGH seine Rechtsprechung aufgrund dieser Entscheidungskriterien überdenkt und neu ausrichtet!
Die mit 01.07.2018 übernommene Ratspräsidentschaft wäre ein geeigneter Anlassfall, österreichische Eigenheiten dem Unionsrecht unterzuordnen und endlich unionsrechtskonforme Dienstanweisungen umzusetzen.