Zum Abzug der EUSt als Vorsteuer durch Logistikunternehmen, 24.03.2021
Allgemeiner Ansicht nach ist das Thema: EUSt als Vorsteuer, durch, ohne Verfügungsmacht ist der Vorsteuerabzug nicht gegeben. Damit sind Logistikunternehmen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das scheint niemanden zu stören, obwohl der Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz offenkundig ist. Nun hat der EuGH mit seinem Weindel-Beschluss vom 10.10.2020, C-621/19, doch noch mal für Bewegung gesorgt. Wenn auch das FG Hamburg (vom 18.12.2020, 5 K 175/18) meint, der Weindel-Beschluss enthalte nichts Neues (so auch die Professoren Summersberger und Bieber (AW-Prax 2021, 59 ff.; SWK 2020, 1680 ff.), er bestätige lediglich die Kostenformel des EuGH in seinem DSV-Road-Urteil (dazu ausführlich Lux/Schrömbges, Zoll und Mehrwertsteuer – Praxisleitfaden unter Einschluss der Verbrauchsteuern, 2. Aufl., erscheint im Frühjahr 2021, Kap. 7), so hat es dennoch wegen gewisser Zweifel daran die Revision zugelassen. Wir dagegen sind ziemlich sicher, dass der EuGH mit seinem Weindel-Beschluss die alte Kostenformel bzgl. der EUSt weiterentwickelt hat. Wir haben demgemäß am 17.02.2021 Revision zum BFH eingelegt (Az.: V R 9/21). Wir sind davon überzeugt, dass der EuGH nunmehr nicht nur leistungsbezogene Kosten, sondern auch Einfuhrkosten für vorsteuerabzugsberechtigt hält. Die Abzugsfähigkeit der Einfuhrkosten, wozu die EUSt gehört, ist dem Umstand geschuldet, dass Buy Authentic Xanax „bei Einfuhrumsätzen der Steuertatbestand allein darin besteht, dass ein Gegenstand in einen Mitgliedstaat gelangt, unabhängig davon, ob ein Rechtsgeschäft zugrunde liegt, ob die Leistung gegen Entgelt oder unentgeltlich, durch einen Steuerpflichtigen oder eine Privatperson ausgeführt wird…“. (siehe EuGH vom 09.02.2006, C-305/03, Rn. 33).
Die EUSt ist eine Umsatzsteuer sui generis. Bei ihr fallen nicht nur Steuerschuldner und Abzugsberechtigter zusammen (siehe EuGH vom 29.03.2012, C-414/10, Véleclair), sondern auch Eingangs- und Ausgangsumsatz (siehe Rs. C-305/03). Oder anders ausgedrückt: Der Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union ist die Einfuhr (sog. Eurogate II-Rechtsprechung des EuGH, dazu Schrömbges, MwStR 2019, 133; ZfZ 2019, 257 ff.) und als ein solcher Realakt mit Einfuhrkosten belastet.
Fallen diese im Rahmen unternehmerischer Tätigkeiten an, müssen sie auch abzugsfähig sein. Die EUSt gehört damit, anders als nach der alten Kostenformel, auch zu den abzugsfähigen Kosten. Wir werden sehen, ob sich der BFH mit dem Thema dieses Mal ernsthaft befasst, bisher hat er das nicht getan (vgl. BFH vom 13.02.2014, V R 8/13; vom 11.11.2015, V R 68/14; vom 29.11.2018, V B 148/17).