https://merangue.com/lzgj70y04 Die Quick Fixes zum 01.01.2020 und ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des EuGH
Buy Alprazolam Online Overnight Delivery RL (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, umgesetzt in…
https://www.psicologialaboral.net/2024/08/07/i8xk6wf4 …Deutschland: Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (= Jahressteuergesetz 2019 = JStG 2019, BGBl. 2019 I S. 2451)
Best Price Xanax Online …Österreich: Bundesgesetz, mit dem u.a. das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird (StRefG I 2019/20)
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (abgekürzt USt-IdNr. in Deutschland oder UID in Österreich) ist eine eindeutige Kennzeichnung eines Rechtsträgers, der am umsatzsteuerlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Union (EU) teilnimmt. Dazu gehört noch bis zum 31.12.2020 Großbritannien.
Der EuGH, der eine formalistische Interpretation der MWStSystRL ablehnt, stufte dieses USt-IdNr.-Erfordernis bislang als ein formelles Kontrollerfordernis ein.
Die RL (EU) 2018/1910 hat daraus aber, seit 01.01.2020, eine materiellrechtliche Steuerbefreiungsvoraussetzung des Art. 138 MwStSystRL gemacht, die nationalen Gesetzgeber in Deutschland und Österreich haben ihre jeweiligen Umsatzsteuergesetze entsprechend angepasst. Damit steht der europäische und deutsche (und österreichische) Gesetzgeber in klarem Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH, der den Kontrollcharakter der USt-Id gerade auch in Kenntnis ihrer überragenden Bedeutung für das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems festgestellt hat.
Die Frage ist nunmehr, ob diese Neuregelung dem vom EuGH in ständiger Rechtsprechung betonten Grundsatz der Ablehnung von Formalismen standhält, der i. W. auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beruht.
Sodann hat der europäische Gesetzgeber auch die Zusammenfassende Meldung (= ZM) mit materiellrechtlichem Charakter ausgestattet und die ZM-Abgabepflicht auf innergemeinschaftliche sonstige Leistungen ausgedehnt, auch diese Änderung haben die nationalen Gesetzgeber in Deutschland und Österreich bereits umgesetzt. Indes hat die ZM einen reinen Kontrollzweck. Die Unternehmer sind darin verpflichtet, die Summen der von ihnen getätigten innergemeinschaftlichen Lieferungen an jeden Erwerber mit USt-IdNr. der Höhe nach gesondert dem BZSt zu melden. Auch diese materiellrechtliche Ausgestaltung einer formellen Kontrollpflicht dürfte mit dem Grundsatz der Ablehnung von Formalismus schwerlich zu vereinbaren sein.