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Zollwert und Corona

Besprechung des Urteils des EuGH vom 20.06.2018, C-108/17, Enteco Baltic

Die Corona-Pandemie macht einmal mehr deutlich, dass das am 1. Mai 2016 in Kraft getretene Zollrecht, aber auch das WTO-Abkommen (hier Artikel VII GATT) überdacht werden müssen:

  • Wie gehen wir damit um, wenn Nichtunionsware zwar zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wird, die aber kaum noch einen Absatzmarkt findet?
  • Was passiert, wenn verderbliche Ware, die vertragskonform im Zollgebiet der Union eingetroffen und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde, nicht mehr oder nur teilweise abgesetzt werden kann und zerstört werden muss? 
  • Was passiert, wenn Waren, die aufgrund langjähriger Prognosen eingeführt und zum freien Verkehr überlassen wurden, nur noch zu einem deutlich reduzierten Verkaufspreis Absatz finden?
  • Saisonartikel kommen beim Verbraucher aufgrund der Corona-Krise zu spät an; wie wirkt sich die erforderliche Preisreduktion aus?

Das sind allesamt Fragen, die zwar vor der Überlassung zum freien Verkehr möglicherweise hätten gelöst werden können, nicht jedoch, nachdem die Gegenstände zum freien Verkehr überlassen wurden.

Das Zollwertrecht bietet, wenn der Käufer der Einfuhrwaren das Risiko trägt, Waren nicht absetzen zu können, keine Möglichkeit, nach Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr hier Abhilfe zu schaffen. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Überlassung zum freien Verkehr schon absehbar ist, dass ein Absatz nur noch bei einer deutlichen Preisreduktion möglich wäre, erlaubt es das Zollwertrecht nicht, eine andere als die Transaktionswertmethode (z.B. die deduktive Methode) zu wählen, d. h. der vereinbarte Preis ist zugrunde zu legen.

Der Hintergrund, dass Zollbehörden den Wirtschaftsbeteiligten in diesen außergewöhnlichen Zeiten nicht helfen können, ergibt sich aus Artikel VII GATT. Diese Vorschrift lautet:

https://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/20-val_01_e.htm#art7

  • Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1 bis 6 ermittelt werden, so ist der Zollwert durch zweckmäßige Methoden, die mit den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie mit Artikel VII des GATT 1994 vereinbar sind, sowie auf der Grundlage von im Einfuhrland verfügbaren Daten zu ermitteln.
  • Der Zollwert darf nach diesem Artikel nicht zur Grundlage haben:
  • den Verkaufspreis im Einfuhrland von Waren, die in diesem Land hergestellt wurden;
  • ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;
  • der Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
  • andere Herstellungskosten als jene, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 6 ermittelt wurden;
  • den Ausfuhrpreis der Waren für ein anderes als das Einfuhrland;
  • Mindestzollwerte;
  • Willkürliche oder fiktive Werte.
  • Auf Antrag des Importeurs ist dem Importeur der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert mitzuteilen.

Eine äußerst unbefriedigende Lösung, weil völkerrechtliche Verträge dringend notwendige Hilfsmaßnahmen, wie einen Methodenwechsel oder solche nach Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, verunmöglichen.

Die einzige Möglichkeit der Abhilfe, die aus unserer Sicht derzeit besteht, ist ein Erlass aus Billigkeitsgründen nach Art. 120 UZK.

Ansprechpartner

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