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Wirtschaftspartnerabkommen EU/Japan (EPA/JEFTA)

Die Europäische Union hat mit Japan am 17.07.2018 ein Wirtschaftspartnerabkommen unterzeichnet und damit Marktchancen eröffnet, die es zu nutzen gilt. Japan ist neben der VR China der zweitgrößte Handelspartner der EU in Asien, weltweit zählt Japan zum sechstwichtigsten Handelspartner der EU.

Das Freihandelsabkommen EPA (auch „JEFTA“ – Japan-EU Free Trade Agreement) wird im Jahr 2019 in Kraft treten; wahrscheinlicher Termin ist laut Insiderkreisen der 01.04.2019.

Von vielen Zollreduktionen abgesehen fällt auf, dass sich insbesondere die Agrar-wirtschaft freuen darf, einen neuen Absatzmarkt mit rund 125 Mio. Menschen beliefern zu können.

Für all jene Waren, die in den Anhängen zum Abkommen nicht gesondert aufgeführt sind, werden die Zölle mit Inkrafttreten des Abkommens auf Null abgebaut. Für gesondert aufgeführte Waren gilt, dass die EU für japanische Einfuhren den Zollabbau innerhalb von 16 Jahren zu bewerkstelligen hat, während Japan für EU-Einfuhren 21 Jahren eingeräumt werden.

Allgemeine Anmerkungen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Zöllen
Soweit der Abbau von Zöllen schrittweise vorzunehmen ist, erfolgt der Abbauschritt des ersten Jahres am Tag des Inkrafttretens des Abkommens, anschließende jährliche Abbauschritte erfolgen am ersten Tag jedes Folgejahres, und zwar nach festgeschriebenen Kriterien, die mit Kodierungsmerkmalen zu den HS-Positionen gekennzeichnet sind, welche Aufschluss über sofortigen oder stufenweisen Zollabbau geben.

Dabei ist zu beachten, dass der Abbau nach unterschiedlichen Kriterien erfolgt und auch für unterschiedliche HS Positionen gilt. Somit gilt es, die Liste der EU einerseits und jene Japans andererseits zu beachten.

Auffällig ist, dass selbst die Codierungsmerkmale der EU und jene Japans unterschiedliche Abbaugeschwindigkeiten beinhalten.

Weitere Einzelheiten können Anhang 2-A des Abkommens entnommen werden.

Voraussetzungen der Inanspruchnahme
Anders als bei bisherigen Abkommen ist, ähnlich CETA, gemäß Artikel 64 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 952/2013 i.V.m. Artikel 68 der VO (EU) Nr. 2015/2447 eine Registrierung des Ausführers nach dem System REX erforderlich.

In Deutschland ist für die Registrierung als REX ist ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Die nach der Registrierung erteilte REX-Nummer ist zwingend in der durch das Hauptzollamt übermittelten Form und festgelegten Schreibweise in der Ursprungserklärung, Erklärung zum Ursprung oder Ersatzerklärung zum Ursprung anzugeben. Die Generalzolldirektion stellt unter www.zoll.de weitere Informationen sowie Formulare und Merkblätter bereit.

In Österreich ist die Registrierung mittels Formular Za 278 beim zuständigen Zollamt einzubringen.

Ansprechpartner

Dr. Ulrich Schrömbges

Jöran Gesinn

Karl Hannl

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