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Umsatzsteuerliche Definition des Einfuhrbegriffs erstmals im Umsatzsteuer-Anwendungserlass des deutschen Bundesministeriums der Finanzen

Steter Tropfen höhlt den Stein, ein Sprichwort aus der 2. Hälfte des 5. Jahrhunderts v. Chr., scheint sich auch im 21. Jahrhundert n. Chr.  noch immer zu bewahrheiten.

Der EuGH hat bereits in seinem Urteil (Eurogate II) C-225/14 vom 2.6.2016 die Weichen gestellt. In weiteren Urteilen Wallenborn C-571/15 vom 01.06.2017 und LdZ C  -154/16 vom 18.05.2017 wurde unsere damalige Auffassung bestätigt.

Nun finden die Erkenntnisse dieser Urteile endlich Eingang in den Umsatzsteueranwendungserlass  (UStAE) des deutschen BMF.

UStAE 15.8 gültig 01.01.2017 bis 14.09.2017UStAE 15.8 laut BMF Schreiben vom 18.5.2018
(14) Ein Unternehmer kann die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern die Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt worden sind.

Seine Umsatzsteuerzahllast wird dabei u.a. um die entstandenen Einfuhrumsatzsteuerbeträge reduziert.

Bei einer Berechtigung zum Vorsteuerabzug wirkt sich ein zu viel oder zu wenig an entstandener Einfuhrumsatzsteuer infolge der systembedingten Nachholwirkung steuerlich nicht aus. Der entstandene Steuerbetrag bedeutet für das Unternehmen wirtschaftlich lediglich einen durchlaufenden Posten.

Der Vorsteuerabzug ist weder Erlass oder Erstattung noch Vergütung im Sinne der in Betracht kommenden Zollvorschriften.

(14) Ein Unternehmer kann die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern die Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt worden sind.

Eine Einfuhr für das Unternehmen ist gegeben, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand im Inland zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zur Ausführung von Umsätzen einsetzt. Diese Voraussetzung ist bei dem Unternehmer gegeben, der im Zeitpunkt der Überführung in die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt.

Seine Umsatzsteuerzahllast wird dabei u.a. um die entstandenen Einfuhrumsatzsteuerbeträge reduziert.

Bei einer Berechtigung zum Vorsteuerabzug wirkt sich ein zu viel oder zu wenig an entstandener Einfuhrumsatzsteuer infolge der systembedingten Nachholwirkung steuerlich nicht aus. Der entstandene Steuerbetrag bedeutet für das Unternehmen wirtschaftlich lediglich einen durchlaufenden Posten.

Der Vorsteuerabzug ist weder Erlass oder Erstattung noch Vergütung im Sinne der in Betracht kommenden zollrechtlichen Vorschriften.

Spätestens jetzt sollte klar sein, dass ein Spediteur Waren, für die er die Grenzformalitäten als indirekter Vertreter erfüllt, niemals im umsatzsteuerrechtlichen Sinne einführt.

Daraus ergibt sich:

  1. Steht fest, dass die Waren den Verzollungsmitgliedstaat in Richtung Bestimmungsmitgliedstaat verlassen haben, wird die Einfuhr durch den Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat realisiert, eine EUSt von Null wäre dann im Verzollungsmitgliedstaat gar nicht entstanden. Diese Auslegung liegt auch auf der Linie des Enteco Baltic Urteils des EuGH vom 20.6.2018 (C-108/17), das erste EuGH Urteil im VC 42.
  2. Schuldner der EUSt nach Artikel 201 der MwStSystRL iVm § 26 Abs. 1 UStG iVm Art. 77, 79 UZK kann im Wege der teleologischen Reduktion nur werden, wer Verfügungsmacht bei der Verzollung hat.  Auch dies entspricht unserer langjährigen Auffassung, die vom deutschen Bundesfinanzministerium in seinem UStAE (II B 1 – Z 8101/070003, I. 3a) 14) Eingang gefunden hat:

Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist der Anmelder und daneben in den Fälle der indirekten Vertretung, auch die Person, für deren Rechnung bzw. deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.

  1. In Österreichwäre es ggf. auchangebracht, eine Änderung des Artikels 6 Abs. 3 UStG, ähnlich dem deutschen UStAE, vorzunehmen:

„Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder und im Fall der indirekten Stellvertretung von der von ihm vertretenen Person im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden“.

Ansprechpartner

Dr. Ulrich Schrömbges

Karl Hannl

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