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Umsatzsteuerkarusselle / Betrugsbekämpfung

Die verschiedenen Formen des Mehrwertsteuerbetrugs werden begrifflich oft unter dem Schlagwort Karussellbetrug zusammengefasst. Entscheidend ist, dass die Umsatzsteuerhinterziehung in einer Lieferkette stattfindet. Beispiel: S bezieht von einem polnischen Lieferanten P Kupferschrott steuerfrei (innergemeinschaftliche Lieferung); S in Rostock verkauft diesen zum Einstandspreis an H in Hamburg weiter und meldet die darauf anfallende Umsatzsteuer zu spät an; H verkauft den Schrott in jeder Hinsicht ordnungsgemäß an einen Essener Betrieb, wo er ordnungsgemäß weiterverarbeitet wird. Die Finanzverwaltung glaubt, irgendwie stecken P, S und H unter einer Decke, und in der Tat hat die Steuerfahndung einige ungewöhnliche, auf Anhieb nicht leicht erklärbare Umstände ermittelt, wie etwa den Verkauf von S an H ohne jeden Gewinnaufschlag. Das reicht, dass das Finanzamt H den Vorsteuerabzug verwehrt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nach § 15 Abs. 1 UStG vorliegen, und dass die Staatsanwaltschaft H wegen Umsatzsteuerhinterziehung anklagt, obwohl H nichts Falsches i. S. d. § 370 Abs. 1 AO erklärt hat. Wie kann so etwas passieren?

Das Geheimnis liegt in der Betrugsbekämpfungsklausel des EuGH, die nirgendwo normiert ist, weder in der MwStSystRL noch im deutschen UStG. Der EuGH steht seit 2011 auf dem Standpunkt, dass ein Steuerpflichtiger weder seine Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen noch sein Vorsteuerabzugsrecht verdient hat, wenn er selbst oder einer seiner Kunden eine Umsatzsteuerhinterziehung begangen habe, wenn er im letzteren Fall zumindest grobfahrlässig darüber hinweggegangen ist. Dieses Wissen-Müssen, wie der EuGH sagt, nimmt die Verwaltung schon bei leisesten Verdachtsmomenten an, wie etwa beim einmaligen Kaffeetrinken des Steuerpflichtigen mit der Frau eines angeblichen Missing Traders (so OLG Wien).

Diese schnelle Zurechnung von Fremdverschulden ist eindeutig unionsrechtswidrig. Denn der EuGH hat jetzt nun mehrfach entschieden:

1. Der Steuerpflichtige braucht nur seine gesetzlich normierten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, bei der innergemeinschaftlichen Lieferung und der Ausfuhrlieferung also den Buch- und Belegnachweis nach der UStDV, keinesfalls muss er sich aber umfassend nach der Steuerehrlichkeit und Zuverlässigkeit seines Kunden erkundigen, und sogar vor Ort erscheinen, um sich ein persönliches Bild zu machen. Nur dann, wenn sich der Verdacht aufdrängen muss, dass sein Geschäft mit den Kunden diesen hilft, eine Steuerhinterziehung zu begehen, sind die Sorgfaltspflichten erhöht.

2. Die Finanzverwaltung, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte übersehen, dass die Betrugsbekämpfungsklausel aus weiteren Komponenten besteht, nämlich

a) Für die Ermittlung von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen ist die Finanzverwaltung zuständig, sie darf diese ihre Aufgabe nicht auf den Steuerpflichtigen abwälzen durch die Forderung nach immer weiteren Informationen und Unterlagen. Mit dieser Ermittlungspflicht der Finanzverwaltung bei Verdacht auf einen Karussellbetrug ist deren Beweislast verbunden. Können die Beamten den Sachverhalt nicht zweifelsfrei aufklären, dürfen sie weder die Steuerfreiheit noch den Vorsteuerabzug versagen, noch darf die Staatsanwaltschaft strafrechtlich gegen den Steuerpflichtigen ermitteln, das letztere wäre sogar strafbar.

b) Hat das Finanzamt (bzw. das Hauptzollamt) die vorgelegten Belege geprüft und akzeptiert, ist sie daran gebunden, selbst dann wenn sich nachträglich herausstellt, dass die eingereichten Belege gefälscht sind.

Das alles bedeutet, dass die Praxis zum Umsatzsteuerkarussell in Deutschland, aber auch in Österreich weitgehend mit der Rechtsprechung des EuGH unvereinbar ist.

Das gilt auch noch aus einem folgenden Grund: Die Staatsanwaltschaften weder in Deutschland noch in Österreich prüfen, so jedenfalls ganz überwiegende Praxis, im Ermittlungsverfahren, ob in der Lieferkette, d. h. insbesondere in einem anderen Mitgliedstaat überhaupt eine vorwerfbare Steuerhinterziehung gegeben ist. Sie verlassen sich dabei weitgehend auf Spontanauskünfte teilweise nicht einmal zuständiger Behörden im anderen Mitgliedstaat, legen dabei das deutsche (oder österreichische) Steuerstrafrecht zugrunde, das sich teilweise erheblich von dem in anderen Mitgliedstaaten unterscheidet. Voraussetzung wären insoweit nachvollziehbare Feststellungen tatsächlicher Art der zuständigen Behörde im anderen Mitgliedstaat, dass der Kunde seine Steuer nicht angemeldet hat, denn nur eine nicht angemeldete Steuer kann hinterzogen werden. In unseren Augen ist die fehlende Feststellung, welches steuerliche Fehlverhalten genau dem § 370 Abs. 1 AO zugrundegelegt wird, eine schadenersatzpflichtige Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.

Im Beispielsfall gibt es noch eine Besonderheit: Es entspricht dem traditionellen deutschen (und österreichischen) Verständnis, dass die verspätete Abgabe der richtigen Umsatzsteuervoranmeldung eine Steuerhinterziehung ist. Diese Rechtsprechung, die einen Zinsvorteil als (verkürzten) Steuervorteil behandelt, ist indes unionsrechtswidrig, sie widerspricht ohne jeden Zweifel der Rechtsprechung des EuGH.

Ansprechpartner

Dr. Ulrich Schrömbges

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