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Überraschende Konsequenzen aus dem Fedex-Urteil des EuGH

vom 10.07.2019, C-26/18

1. Keine USt

Eine Nicht-Unionsware, beispielsweise aus der Türkei, kommt mit Versandschein T1nach Suben, Österreich und wird dort gestellt und dann ohne VC 42 oder weiteres Versandverfahren T1 nach Deutschland verbracht. Nach dem Fedex-Urteil entsteht in Österreich keine EUSt, wohl aber nach Art 79 Abs. 1 UZK der Zoll; insoweit wird eine Selbstanzeige erstattet. In Deutschland kann keine Erwerbssteuer – kein VC 42 -, aber auch keine EUSt erhoben werden, weil die EUSt – Entstehung an die Zollschuldentstehung geknüpft ist, in Deutschland gibt es aber keinen (weiteren) Zollschuldentstehungstatbestand.

2. Zollunion mit der Türkei

Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR wird nach der Überführung in den zollrechtlich und steuerrechtlich freien Verkehr ausgestellt, also auch unter Entrichtung der EUSt. Nach dem Fedex-Urteil des EuGH vom 10.07.2019 entsteht aber in Deutschland keine EUSt, nur in der Türkei. Folglich muss der Unionsgesetzgeber ein neues Verfahren schaffen, wonach im Warenverkehr mit der Türkei keine EUSt zu erheben ist, ähnlich wie im VC 42.

Ansprechpartner

Jöran Gesinn

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