Keine EUSt mehr ohne Einfuhr
http://thefurrybambinos.com/abandoned/bo1xobfck5 zum Fedex-Urteil des EuGH vom 10.07.2019, C-26/18
Die althergebrachte Tradition: source site Wenn Zoll, dann auch EUSt, ist nunmehr definitiv erledigt. Trotz des Eurogate II-Urteils des EuGH (vom 02.06.2016, C-226/14 (Eurogate) und C-228/14 (DHL)) haben Gerichte und Hauptzollämter alles Mögliche versucht, die neue Formel vom Eingang in den Wirtschaftskreislauf zu unterlaufen. So sollte schon die abstrakt-theoretische Gefahr ausreichen, dass die Nicht-Unionsware in Deutschland verbraucht worden sein könnte (so Finanzgericht München vom 09.03.2017, 14 K 2434/16). Egal sollte sein, dass dann in einem anderen Mitgliedstaat nochmals die EUSt erhoben werde (so FG Baden-Württemberg vom 14.11.2017, 11 K 1102/15). Das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung sollte sogar eine gesetzliche Vermutung eines Einfuhrumsatzes begründen (so Bender vom FG Hamburg, AW-Prax 2019, 154 ff.). Der EuGH hat jetzt zum vierten Mal festgestellt: Eine EUSt setzt eine Verwendung zu Verbrauchszwecken im Steuergebiet voraus. Dieser Verbrauch darf indiziell bei gravierenden Zollrechtsverstößen vermutet werden. Dieser prima facie-Beweis ist aber – zuallererst durch zollamtliche Ermittlungen zum abgabenrechtlichen Sachverhalt, wozu das HZA nach § 88 AO verpflichtet ist – widerlegbar (so in der Rs. Fedex). Damit hat sich die EUSt vollständig vom Zoll emanzipiert, wie das Schrömbges bereits in seinem Aufsatz in der ZfZ 2010, 313 ff., gefordert hat: Einfuhrumsatzsteuer ohne Einfuhr?