Xanax In Australia Buy Online EuGH: Der VC 42 – eine Form der innergemeinschaftlichen Lieferung, kein Zollverfahren
Seit 2011 vertreten wir die Auffassung – entgegen der Rechtspraxis in Deutschland und Österreich -, dass die innergemeinschaftliche Lieferung (i. F. igL), die sich einer Verzollung anschließt, in toto nach Mehrwertsteuerrecht zu behandeln ist. Hingegen wendet die Rechtspraxis bislang § 21 Abs. 2 UStG in Deutschland bzw. § 26 Abs. 1 UStG in Österreich an, wonach auf die EUSt die Zollvorschriften sinngemäß anzuwenden sind. Das führt zu kuriosen Entscheidungen; so soll die subjektive Steuerbefreiung sich nach Art. 120 UZK richten, anstatt nach § 6a Abs. 4 deutsches UStG bzw. Art. 7 Abs. 4 österreichisches UStG, die den Vertrauensschutz für die igL anordnen. Das ist ein dramatischer Unterschied, weil der gute Glaube im Steuersystem der igL deutlich stärker geschützt ist als im Zollrecht. Der EuGH hat nun in zwei grundlegenden Urteilen entschieden, dass die innergemeinschaftliche Anschlusslieferung (i. F. igAL) in jeder Hinsicht eine igL ist. D. h. vor allem auch, dass der Verstoß gegen steuerliche Kontrollvorschriften – entgegen der bisherigen Praxis – ohne Steuerfolgen bleibt. Auch ist der Buch- und Belegnachweis nach § 17 lit. a) und lit. c) UStDV (in Österreich VO 401/96) im Zollverfahren 42 nicht anwendbar, vielmehr ist – wie von uns schon seit langem nachgewiesen – in diesem Zollverfahren der Überführung einer Nicht-Unionsware in den zollrechtlich freien Verkehr allein der Nachweis erforderlich, dass die Ware den Verzollungsmitgliedstaat in Richtung Bestimmungsmitgliedstaat verlassen hat, wo der Erwerb der Ware stattfinden soll. Klar ist für den EuGH auch, dass nur der Lieferant, also der Importeur, der Verfügungsmacht bei der Einfuhr hat, Anspruchsberechtigter sein kann, also nicht auch dessen Vertreter (= Grenzspediteur). Die bisherige Rechtspraxis lässt sich demnach mit der o. g. EuGH-Rechtsprechung nicht vereinbaren und dürfte absehbar aufgegeben werden.