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Das Jahr 2020 steht vor der Tür. Welche Änderungen im Zoll- Transport- und Umsatzsteuerrecht kommen auf uns zu?

Mit Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2020 ist mit den folgenden Änderungen zu rechnen, die wir für Sie nachstehend zusammengestellt haben:

 

  1. Die MwStSystRL wird zum 1. Januar 2020 geändert

Ab dann gelten die entsprechenden Änderungen im UStG Die wesentlichen Neuerungen bestehen dabei in

 

– der einheitlichen Zuordnung der bewegten Lieferung bei Reihengeschäften;

– der Verschärfung der Transportbelege bei innergemeinschaftlichen Lieferungen;

– der materiell rechtlichen zwingenden Angabe der USt-ID des Abnehmers und der zwingenden Abgabe Zusammenfassender Meldungen und

– der Harmonisierung der Konsignationslager-Vorschriften.

 

  1. Die Incoterms ändern sich zum 1. Januar 2020. Im Detail betrifft es folgende Änderungen:

– Änderung bei den „D-Klauseln“: die DAT Delivered at Terminal Klausel wurde gestrichen. Anstelle der DAT Klausel kann die DAP Klausel oder der neue Term DPU (Delivered at Place, unloaded) verwendet werden. Im Unterschied zu DAP, bei der die Waren am Bestimmungsort entladebereit geliefert werden, ist bei DPU die Entladung grundsätzlich inkludiert.

– Änderung der Versicherungsdeckung bei CIP Klauseln: Die Versicherungsdeckung bei CIP lautet nun ICC-A (Institut Cargo Clauses: All Risk). Bei den CIF Klauseln bleibt weiterhin die ICC-C (Mindestversicherungsschutz gegen benannte Schadensereignisse) bestehen.

– FCA mit Zusatzoption: Bei der Absenderklausel FCA (Free Carrier – frei Frachtführer) wurde neu eine Zusatzoption zu Bordkonnossementen (auch On-Board-B/L oder „shipped on board Bill of Lading“) in die Incoterms aufgenommen. Diese Zusatzoption kann bei Akkreditiv Abwicklungen notwendig sein, weil darin bestätig wird, dass die Waren an Bord eines Seeschiffes übernommen wurden oder dass dies zumindest beabsichtigt ist.

– FCA/DAP, DPU und DDP – Transporte auf Incoterms Basis selbst organisieren: Neu ist, dass bei den vorgenannten Klauseln der Transport auch durch den Verkäufer oder Käufer mit eigenen Transportmitteln durchgeführt werden kann.

– Anforderungen und Pflichten im Zusammenhang mit Seefrachten: In den Erläuterungen zu den Incoterms sind Präzisierungen in Bezug auf die Zuständigkeit von Käufer und Verkäufer   vorgenommen worden. Darin sind beispielsweise Regelungen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Daten, Warensicherheit, Ein- und Ausfuhrabwicklungen, sowie Genehmigungen und Lizenzen zu finden. Die sieben Klauseln EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DPU und DDP sind für alle Transportarten auch Binnenschiff- und Seeschifffahrt anwendbar. FAS, FOB, CFR und CIF bleiben unverändert für den Schiffsverkehr bestehen.

  1. Jetzt ist es endgültig. Der Brexit scheint in die Endphase zu kommen. 

Das UK wird vermutlich zum 31. Januar 2020 aus der EU ausscheiden. Das britische Unterhaus hat nach monatelangem Tauziehen den EU/Brexit-Vertrag angenommen. In einer Übergangsphase von derzeit elf Monaten bleibt der Binnenmarkt bestehen. Es bleibt abzuwarten, ob es den Verhandlungsführern innerhalb dieser doch relativ kurzen Übergangsfrist gelingt, Verträge zwischen dem UK und der EU auszuhandeln. Möglicherweise könnte es noch eine Verlängerung der Übergangsfrist um weitere 12 Monate geben. Bislang ist aber eine Verlängerung dieser Übergangsfrist keine ausgemachte Sache.

  1. Freihandelsabkommen der Europäischen Union und Singapur

Im Amtsblatt der EU, L294 vom 14. November 2019 ist das Freihandelsabkommen mit Singapur zusammengefasst. Das Abkommen gilt seit 21. November 2019 und beinhaltet bis zu  5 Abbaustufen (in 12 Monatstranchen) zur Reduzierung der Zölle. Während für EU Exporteure, beim Export von Sendungen über € 6.000,00 die Bewilligung eines ermächtigten Ausführers verlangt wird, müssen sich Ausführer aus Singapur bei den zuständigen Behörden eintragen lassen und eine unternehmensspezifische Nummer erhalten. Die Ursprungserklärung ist in der bislang bekannten Version zu erstellen. Die Gültigkeit der Ursprungserklärung beträgt 12 Monate.

  1. Assoziierungsabkommen mit dem Mercosur (Brasilien, Paraquay, Uruguay, Argentinien)

Sobald die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament Ihre Zustimmung erteilen, wird das Assozierungsabkommen mit dem Mercosur in Kraft treten. Ob das 2020 der Fall sein wird, bleibt abzuwarten.

  1. Freihandelsabkommen mit Vietnam

Ein für die EU Wirtschaft interessantes Abkommen könnte auch jenes mit Vietnam werden. Hier wird erwartet, dass es im I. Quartal 2020 in Kraft treten könnte. 

Wir dürfen uns bei all den Mandanten und Freunden unserer Kanzlei sehr herzlich für die sehr gute und konstruktive Zusammenarbeit bedanken und wünschen Ihnen und Ihren Familien alles Gute für das Jahr 2020!

Ansprechpartner

Dr. Ulrich Schrömbges

Jöran Gesinn

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