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EuGH: AEO, Steueridentifikationsnummer und Datenschutz

AEO muss bei Neubewertung die Steueridentifikationsnummer (nur) seiner Geschäftsführer und Zollabteilungsleiter offenlegen

Die deutschen Hauptzollämter fordern bei der Neubewertung des AEO-Status, die wegen des Inkrafttretens des UZK zum 01.05.2016 durchgeführt wird, den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Regel u.a. zur Offenlegung der Steueridentifikationsnummer der Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten des AEO, seiner wichtigsten Führungskräfte (geschäftsführende Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung usw.) und der für die Organisation der Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen oder die Personen, die Zollangelegenheiten bearbeiten, auf. Hintergrund ist, dass sich die Hauptzollämter so von der für die Verleihung bzw. Bestätigung des AEO erforderlichen Zuverlässigkeit des Wirtschaftsbeteiligten überzeugen möchten, die vorliegt, wenn u.a. Geschäftsführungsorgane und für Zollangelegenheiten zuständige Beschäftigte nicht gegen zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften verstoßen haben.

Der EuGH hat die Praxis der deutschen Hauptzollämter nunmehr gleichzeitig bestätigt und eingeschränkt (Urteil vom 16.01.2019, C‑496/17):

Angemessen und erheblich im Sinne der datenschutzrechtlichen Regelungen sei allein die Erhebung der Steueridentifikationsnummer der Geschäftsführungsorgane und ggf. der Zollabteilungsleiter des AEO – nicht jedoch der Beiräte und Aufsichtsräte, weiterer Abteilungsleiter und Zollsachbearbeiter.

Bemerkenswert ist, dass der EuGH in seinem Urteil hervorhebt, dass die für die Beurteilung des AEO-Status heranzuziehenden Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften sich nicht auf solche beschränken, die im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit des antragstellenden Unternehmens begangen wurden. Die Zuverlässigkeit der für den AEO verantwortlich Handelnden bestimmt sich also auch nach deren Verhalten außerhalb der Wirtschaftstätigkeit des AEO.

Dem im Antrags- oder im Neubewertungsverfahren befindlichen AEO kann also nur geraten werden, sich durch geeignete Maßnahmen über die Zuverlässigkeit der betroffenen Angestellten zu vergewissern, will er keine bösen Überraschungen erleben.

Ansprechpartner

Jöran Gesinn

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