Einfuhrumsatzsteuer bei zollrechtlichen Verfehlungen
Es entspricht der deutschen und österreichischen Praxis, dass die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) „mit dem Zoll durch den Zoll wie ein Zoll“ (so der österreichische Verwaltungsgerichtshof) erhoben wird.
Kurz: Entsteht Zoll, entsteht auch die EUSt. Beispiele: Nicht-Unionsware wird aus einem Zolllager unter Verletzung von Buchführungspflichten entfernt; eine Versandware wird ohne Gestellung wieder ausgeführt, eine vorübergehend verwahrte Ware wird zwar zum Versandverfahren T1 angemeldet, verbleibt aber im Verwahrungslager.
In solchen Fällen entsteht immer eine Zollschuld, nach tradiertem Verständnis aber immer auch die EUSt; letzteres ist besonders teuer, 19 % des Warenwertes, die bei weitem nicht immer als Vorsteuer abzugsfähig sind. Die Logistikbranche kann, nach der bisherigen, von uns für unionsrechtswidrig gehaltenen Praxis diese 19 % als Vorsteuer absetzen. Diese Frage halt also ganz erhebliche praktische Konsequenzen.
Mit diesem tradierten Verständnis hat der EuGH gebrochen (Eurogate II-Urteil vom 02.06.2016, C-226/14 (Eurogate) und C-228/14 (DHL)). Danach kann eine EUSt auf zollrechtliche Verfehlungen nach Art. 204 Abs. 1 ZK nicht mehr gestützt werden. Offen blieb, ob das auch für zollrechtliche Verfehlungen nach Art. 203 Abs. 1 ZK gilt, dem Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung (die heute ebenfalls dem Art. 79 Abs. 1 lit. a) unterfallen). Der EuGH hat dazu nun in der Rechtssache Wallenborn (vom 01.06.2017, C-571/15) entschieden, dass die Entstehung einer Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK nicht automatisch eine EUSt-Schuld auslöse; Voraussetzung für Letzteres sei, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehe, d. h. dort auch tatsächlich gehandelt wird. Dennoch bleiben der österreichische Verwaltungsgerichtshof und die Finanzgerichte München und Berlin/Brandenburg auf dem tradierten Standpunkt der EUSt als Form von Zoll stehen. Sie meinen: Immer dann, wenn die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen werde, bestehe eine Gefahr, dass die Nicht-Unionsware in den Wirtschaftskreislauf eintrete; das reiche für die Annahme eines Einfuhrumsatzes.
Das Hessische Finanzgericht, das die neue Rechtsprechung des EuGH (Eurogate II, C-226/14 und C-228/14; LdZ, C-154/16; Wallenborn, C-571/15) so versteht, dass der umsatzsteuerrechtliche Einfuhrbegriff neu als Grenzübertritt plus zollamtlich nachgewiesenem Eingang in den Wirtschaftskreislauf zu verstehen ist, hat nun den EuGH mit Vorlagebeschluss vom 02.11.2017, 7 K 1158/14, gefragt, ob die MwStSystRL auch Gefahrenabwehrrecht enthalte. In der Rechtssache Fedex, C-26/18 hat der EuGH die folgenden zwei Fragen des Hessischen Finanzgerichts zu beantworten:
„1. Frage:
Setzt eine Einfuhr im Sinne der Artikel 2 Abs. 1 Buchst. d und 30 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem voraus, dass der in das Gebiet der Union verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeht, oder genügt die bloße Gefahr, dass der verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt?
Falls eine Einfuhr den Eingang des Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf der Union voraussetzt:
2. Frage:
Liegt der Eingang eines in das Gebiet der Union verbrachten Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf der Union bereits dann vor, wenn der Gegenstand zollrechtswidrig keiner Regelung im Sinne des Artikels 61 Unterabsatz 1 der Richtlinie zugeführt oder zwar zunächst einer solchen Regelung zugeführt wird, aufgrund eines zollrechtlichen Fehlverhaltens später aber dieser Regelung nicht mehr unterliegt, oder setzt im Falle eines zollrechtlichen Fehlverhaltens der Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union voraus, dass angenommen werden kann, dass der Gegenstand aufgrund dieses zollrechtlichen Fehlverhaltens im Steuergebiet des Mitgliedstaats, in dem das Fehlverhalten begangen wurde, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangte und einem Verbrauch oder einer Verwendung zugeführt werden konnte?“
Schrömbges wird den Vorlagebeschluss des Hessischen Finanzgerichts im März-Heft der AW-Prax 2018 besprechen.