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Änderung der MwStSystRL – was kommt tatsächlich auf uns zu?
Eine ernsthafte Reform der MwStSystRL, wie im Oktober 2017 angekündigt, wird es nicht geben. Der zertifizierten Steuerpflichtige, wie er im Richtlinienvorschlag vom 04.10.2017, Com (2017) 569 final, enthalten war, ist jedenfalls vorerst kein Thema mehr. Ebenfalls haben sich die Finanzminister im ECOFIN am 02.10.2018 darauf geeinigt, das Inkrafttreten der Reform auf den 01.01.2020 zu vertagen.
Dennoch darf positiv angemerkt werden, dass die Richtlinie zu Erleichterungen und einer erhöhten Rechtssicherheit in der Praxis führen wird.
1. Umsatzsteuer Identifikationsnummer – eine materielle Voraussetzung für in-nergemeinschaftliche Lieferungen/Verbringungen
Ab 1. Januar 2020 ist das Vorliegen einer gültigen USt-ID-Nr. des Kunden eine ma-terielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung der innerge-meinschaftlichen Lieferung.
Bisher war die USt-ID-Nr. lediglich ein formelles Erfordernis, die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung konnte wegen Verstößen gegen das USt-ID-Nr.-Erfordernis nicht versagt werden (vgl. EuGH vom 27.09.2012, C-587/10, VStR; EuGH vom 20.10.2016,, C-24/15, Plöckl).
Mit Inkrafttreten der Richtlinie führt das Fehlen der gültigen USt-ID-Nr. zur Versa-gung der Steuerbefreiung. Der EuGH hat seine Rechtsprechung i. W. mit dem Ver-hältnismäßigkeitsgrundsatz begründet, der Verfassungsrang hat und an dem sich demzufolge auch das USt-ID-Nr.-Erfordernis messen werden lassen muss . Es bleibt also abzuwarten, ob diese Neuregelung Bestand haben wird.
Dennoch ist dringend anzuraten, spätestens mit Inkrafttreten der Reform jeweils eine USt-ID-Abfrage der Stufe 2 vorzunehmen und diese mittels Hard-Copy zu pro-tokollieren.
2. Zusammenfassende Meldung – eine materielle Voraussetzung für innerge-meinschaftliche Lieferungen/Verbringungen
Die fristgerechte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ist ab 01.01.2020 ein materielles Erfordernis für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Liefe-rung. Auch das ist nach derzeitiger Rechtslage anders, als formelles Erfordernis ist die Zusammenfassende Meldung keine Steuerbefreiungsvoraussetzung.
Unterlässt der Meldepflichtige die Zusammenfassende Meldung, wird ihm ab dem 1. Januar 2020 die Steuerbefreiung versagt.
3. Reihengeschäfte und die damit im Zusammenhang stehende Zuordnung der Warenbewegung
Beauftragt der mittlere Unternehmer den Transport, so gilt ab 01.01.2020 zwingend die an ihn (den mittleren Unternehmer) ausgeführte Lieferung als die „bewegte Lie-ferung“. Verwendet der mittlere Unternehmer hingegen seine USt-ID-Nr. des Ab-gangslandes, wird ihm ein Wahlrecht eingeräumt: Er darf die Lieferung an ihn als ruhende Lieferung behandeln und seinen Weiterverkauf als innergemeinschaftli-che Lieferung beurteilen.
4. Konsignationlagerregelung
Sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht schon bisher eine Vereinfachung vorsah, war der ausländische Konsignationslagerhalter zur Registrierung in jenem Mitglied-staat verpflichtet, in dem er das Konsignationslager unterhielt. Hintergrund war, dass die Zwischenlagerung im Konsignationslager als eine Lieferung innerhalb dieses Mitgliedstaates gesehen wurde.
Zum 01.01.2020 wird, wie in Österreich, nicht aber in Deutschland, schon die bisher gängige Praxis in die MwStSystRL aufgenommen, nämlich die Entnahme aus dem Konsignationslager als innergemeinschaftliche Lieferung aus jenem Land zu be-handeln, aus dem das Konsignationslager bestückt wurde.
5. Die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen/ Ver-bringungen
Der 01.01.2020 bringt endlich auch einheitliche Nachweismöglichkeiten für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung / Verbringung. Künftighin soll es ausreichen, dass ein Unternehmer zwei bestimmte voneinander unabhängige Nachweise – z.B. eine Frachtrechnung eines Frachtführers (Spediteurs) und einen unterschriebenen CMR-Frachtbrief – vorlegt, ohne auf nationale Gegebenheiten des jeweiligen Mitgliedstaates achten zu müssen.
Unabhängig davon können aber wie bisher andere Nachweismöglichkeiten beibehalten werden.